E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 24: Obergericht

Ein Gerichtsverfahren fand am 12. April 2010 statt, bei dem T.________ Q.________ wegen Amtsmissbrauch und Fälschung im Amt angeklagt hat. Der Richter M. Meylan lehnte die Klage ab und überliess die Kosten dem Staat. T.________ legte rechtzeitig Berufung gegen diese Entscheidung ein. Es wurde festgestellt, dass Q.________ keine absichtlichen Vergehen begangen hat und daher nicht wegen Amtsmissbrauch verurteilt werden kann. Auch der Vorwurf der Fälschung im Amt konnte nicht bestätigt werden, da das Dokument keine rechtlichen Auswirkungen hatte. Der Gerichtsbeschluss wurde bestätigt, und die Gerichtskosten von 440 CHF wurden T.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 24

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 24
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1993 24 vom 26.11.1993 (LU)
Datum:26.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 282 Abs. I lit. a ZPO; Art. 28d Abs. 2 ZGB; § 349 Abs. 2 ZPO. Gegen die Abweisung eines Gesuches um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Präzisierung von LGVE 1988 I Nr. 31). Anforderungen an den Erlass einer superprovisorischen Verfügung.

Schlagwörter : Verfügung; Gesuch; Massnahme; Amtsgerichtspräsident; Entscheid; Erlass; Richter; Buches; Obergericht; Rechtsmittel; Massnahmen; Vorinstanz; Persönlichkeit; Gesuchs; Endentscheid; Gesetzes; Beklagten; Begehren; Amtsgerichtspräsidenten; Gesetzesverletzung; Verfügungen; Gerichtspräsidenten; Willkür; Aktenlage; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Einreichung
Rechtsnorm:Art. 28c ZGB ;Art. 28d ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1993 24

Mit Gesuch vom 1. Oktober 1993 beantragten die Kläger, es sei den Beklagten gestützt auf Persönlichkeitsschutz superprovisorisch zu verbieten, bestimmte Stellen eines Buches zu drucken und zu veröffentlichen. Das Begehren wurde vom Amtsgerichtspräsidenten am 4. Oktober 1993 abgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger am 7. Oktober 1993 Beschwerde, wobei das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung erneuert wurde. Mit Entscheid vom 11. Oktober 1993 entsprach das Obergericht diesem Begehren.

Aus den Erwägungen:

3. - Gemäss § 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Beschwerde zulässig bei offenbarer Gesetzesverletzung gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Gerichtspräsidenten, sofern dem Betroffenen kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist die Beschwerde auch gegen einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zulässig (LGVE 1988 I Nr. 31 E. 3b). Zwar ist gemäss der Regeste zu LGVE 1988 I Nr. 31 gegen superprovisorische Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Im damals beurteilten Fall hatte jedoch der Amtsgerichtspräsident eine Massnahme verfügt, also den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung gutgeheissen. Anders ist es jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall, wo es der Amtsgerichtspräsident mit dem angefochtenen Entscheid ausdrücklich abgelehnt hat, superprovisorisch zu verfügen. In solchen Fällen aber muss die Willkürbeschwerde möglich sein, damit die Rechtsmittelinstanz bei offenbaren Rechtsverletzungen notfalls korrigierend eingreifen kann. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

4. - Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nur geprüft werden, ob der erstinstanzliche Richter in seinem Entscheid eine offenbare Gesetzesverletzung begangen hat der Willkür verfallen ist. Dabei hat das Obergericht von derselben Aktenlage auszugehen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid abstützte. Im Gegensatz zum Rekursverfahren, das Noven zulässt, darf der Richter im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen berücksichtigen. Neue Beweismittel sind nur insoweit zulässig, als sie dazu dienen sollen, entweder von der Vorinstanz zu Unrecht als notorisch angenommene Tatsachen zu widerlegen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu bestätigen (LGVE 1986 I Nr. 39, Max. VII Nr. 566). Auszugehen ist daher vorliegend von derselben Aktenlage, wie sie der Vorderrichter bei Einreichung des Gesuches vom 1. Oktober 1993 vorfand.

a) Gemäss Art. 28c ZGB kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist eine solche Verletzung befürchten muss und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist es wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich, den Gesuchsgegner vorgängig anzuhören, so kann der Richter schon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig (d.h. superprovisorisch) anordnen (Art. 28d Abs. 2 ZGB).

b) Wie ihr Name sagt, ist die superprovisorische Verfügung eine betont provisorische Anordnung; ihr Charakter ist noch mehr als die vorsorgliche Massnahme durch das Zeitmoment bestimmt. Die wesentliche Voraussetzung der superprovisorischen Verfügung ist demnach ihre zeitliche Dringlichkeit. Ist die Gefährdung derart akut geworden, dass der Anspruch nur noch durch eine sofortige Massnahme erhalten werden kann, rechtfertigt sich der Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Eine solche Verfügung ist von der angerufenen Instanz lediglich aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers und einer bloss summarischen Überprüfung der Rechtslage zu treffen. Ein entsprechendes Gesuch ist mit anderen Worten bei glaubhaft vorgetragener Dringlichkeit immer dann zu schützen, wenn jedenfalls nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegeben sind und die anzuordnende Verfügung auch nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheint.

c) Diese Voraussetzungen erachtete das Obergericht nach Einsicht in das Gesuch vom 1. Oktober 1993 und die damit aufgelegten Urkunden als klar erfüllt, zumal die Drucklegung und damit die Veröffentlichung des Buches unmittelbar bevorstanden. Auf Beschwerde hin wurde daher das beantragte Verbot mit Entscheid vom 11. Oktober 1993 verfügt.

d) Der Amtsgerichtspräsident war demgegenüber aufgrund seiner Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Situation zum Schluss gekommen, es sei den Klägern nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihnen mit der Veröffentlichung des fraglichen Buches eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung drohe. Damit hat er jedoch den eigentlichen Sinn einer superprovisorischen Verfügung verkannt. Letztere soll nämlich bloss die im Massnahmeverfahren verlangten Ansprüche vorläufig sicherstellen. Mit der Aufforderung zur Vernehmlassung erhält die beklagte Partei denn auch Gelegenheit, die sofortige Aufhebung der nicht in materielle Rechtskraft erwachsenen superprovisorischen Verfügung zu verlangen, womit es wiederum beim Gerichtspräsidenten liegt, aufgrund der Einwendungen des Beklagten entweder unverzüglich über den Weiterbestand der superprovisorischen Verfügung zu entscheiden den Endentscheid des vorsorglichen Verfahrens zu treffen (vgl. LGVE 1988 I Nr. 31 E. 3b).

5. - Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. . . . Die superprovisorische Verfügung bleibt solange in Kraft, bis sie durch den Richter abgeändert, aufgehoben durch den Endentscheid ersetzt wird. Sollte der Amtsgerichtspräsident einen abweisenden Endentscheid fällen, bleibt die superprovisorische Verfügung von Gesetzes wegen bis zu dessen Rechtskraft bestehen.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.